Änderungen im EPÜ mit Wirkung ab dem 1. April 2010
Mit Wirkung zum 1. April 2010 wird die Ausführungsordnung zum EPÜ geändert und dadurch die Möglichkeit zur Vornahme von Teilanmeldungen zeitlich beschränkt. So soll eine Teilanmeldung gemäß neuer Fassung der Regel 36 (1) EPÜ zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung eingereicht werden können, sofern
a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist, oder
b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben.
Sind die Fristen gemäß der geänderten Regel 36 (1) EPÜ vor dem 1. April 2010 abgelaufen, so kann eine Teilanmeldung noch innerhalb von sechs Monaten nach diesem Datum eingereicht werden. Laufen die Fristen am 1. April 2010 noch, so werden sie mindestens sechs Monate weiterlaufen.
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