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Patentrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft ab dem 1. Oktober 2009

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz - BGBl I S. 2521) ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Das Gesetz bewirkt Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren und im Recht der Arbeitnehmererfindungen, von denen die relevantesten hier genannt werden sollen:

Patentnichtigkeitsverfahren

Nach den beschlossenen Änderungen im Patentnichtigkeitsverfahren kann das Bundespatentgericht (BPatG) frühzeitig qualifizierte Hinweise an die Parteien zur Einreichung  ergänzender Stellungnahmen geben. Damit soll der Bundesgerichtshof (BGH) von Tatsachenfeststellungen entlastet werden, um eine Beschleunigung von Nichtigkeitsberufungsverfahren herbeizuführen. Aufgabe des BGH im Berufungsverfahren ist die Rechtskontrolle.

In der Berufungsinstanz vor dem BGH ist eine Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen nur noch zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder der BGH die Antragsänderung für sachdienlich hält und die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der BGH seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.

Anmeldegebühren für Patente

Die Anmeldegebühr für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird von 50 € auf 40 € reduziert, während die Gebühr für Anmeldungen in Papierform weiterhin 60 € beträgt. Umfasst eine Patentanmeldung mehr als 10 Ansprüche, erhöht sich die Anmeldegebühr für jeden weiteren Anspruch um jeweils 20 € bei elektronischen Anmeldungen und um jeweils 30 € bei Anmeldungen in Papierform.

Bei den zusätzlich anfallenden Gebühren bei einer Anmeldung mit mehr als 10 Ansprüchen ist zu beachten, dass die Anmeldung als zurückgenomen gilt, wenn die zusätzlichen Gebühren nicht gezahlt werden (anders als bei europäischen Anmeldungen, bei denen die Nichtzahlung von Anspruchsgebühren als Verzicht auf die zusätzlichen Patentansprüche gilt).

Markenrecht

Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder (neu!) sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden.

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte (Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, wobei diese Erweiterung der Widerspruchsgründe nur für Widersprüche gegen Markeneintragungen mit Anmeldetag ab dem 1.10.2009 gilt.

Arbeitnehmererfinderecht

Die Reform des Arbeitnehmererfindergesetzes bewirkt eine Erleichterung für den Arbeitgeber bei der Inanspruchnahme einer Erfindung: es bedarf keiner ausdrücklichen Inanspruchnahme einer Diensterfindung mehr durch den Arbeitgeber, um eine Überleitung der Erfindungsrechte zu erreichen. Vielmehr gilt eine Diensterfindung als in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber diese nicht spätestens vier Monate nach Eingang einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung freigibt. Die bisher bestehende Möglichkeit des Arbeitgebers, eine Diensterfindung nur beschränkt in Anspruch zu nehmen, ist in diesem Zusammenhang abgeschafft worden.

Weiterhin genügt in Zukunft für nach dem Arbeitnehmererfindergesetz abzugebende Erklärungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Textform (anstelle der Schriftform wie bisher).

Die Bestimmungen des neuen Arbeitnehmererfindergesetzes gelten für Erfindungen, die ab dem 1.10.2009 gemeldet werden; bis einschließlich 30.9.2009 gemeldete Erfindungen unterliegen auch zukünftig dem alten Recht und sind daher z.B. schriftlich durch den Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.

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