Praxisänderung der Markenabteilung des DPMA: Klassenziffer bestimmt Auslegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
Ab dem 1. Januar 2011 berücksichtigt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei einer Markenanmeldung die vom Anmelder angegebene Klasse für die Auslegung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen und rückt damit von dem bisher geltenden Grundsatz "Wort vor Klassenziffer" ab.
Zuvor war es gängige Praxis, dass bei unpräzisen Begriffen des eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ein Beanstandungsbescheid des DPMA erging und der Anmelder beispielsweise durch Ergänzung einer Materialangabe oder Zweckbestimmung unpräzise Begriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer bestimmten Klasse gemäß der Internationalen Nizzaer Klassifikation zuordnen konnte (d.h. unter Umständen auch einer anderen Klasse als ursprünglich angegeben).
So kann z.B. "Baumaterial" grundsätzlich gleichermaßen der Klasse 6 ("aus Metall") und der Klasse 8 ("nicht aus Metall") zugeordnet werden. Wurde bisher seitens des Amtes bei der Angabe "Klasse 6: Baumaterialien" nachgefragt, ob "Baumaterialien aus Metall" oder "Baumaterialien nicht aus Metall" gemeint sind, und war damit gegebenenfalls eine nachträgliche Zuordnung zur Klasse 8 möglich, wird dies in Zukunft ausgeschlossen sein.
Vielmehr wird die vom Anmelder (insbesondere mit Einreichung seiner Anmeldung) vorgenommene Zuordnung zu einer bestimmten Klasse als ausreichende Präzisierung erachtet werden. Damit gilt nunmehr "Klassenziffer vor Wort". In Bezug auf das obige Beispiel bedeutet dies, dass die Angabe als Entscheidung für "Baumaterialien aus Metall" der Klasse 6 gewertet wird.
Dem Ausformulieren des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kommt somit eine gesteigerte Bedeutung zu und ist mit größter Sorgfalt vorzunehmen. Eine Ausdehnung eines nach neuer Praxis eindeutig auszulegenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf eine zuvor nicht beanspruchte Klasse - zusätzlich oder anstelle einer ursprünglich angegebenen - ist nicht möglich, da dies eine unzulässige Erweiterung der Anmeldung darstellen würde. Der Anmeldung käme nicht mehr der ursprüngliche Zeitrang zu (§6 Abs. 2 MarkenG).
Ein weiteres Beispiel soll dies verdeutlichen: Wurde eine Marke für "Salz" in Klasse 30 angemeldet, wird nur "Kochsalz" von dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erfasst und es kann später nicht noch "Konservierungssalz" (Klasse 1) beansprucht werden.
Weitere Informationen auch unter http://dpma.de/service/dasdpmainformiert/hinweise/praxisaenderungmarke/index.html
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